Allgemeine Einkaufsbedingungen der intecprint GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der intecprint GmbH (im Folgenden: „intecprint“) mit deren Lieferanten (im Folgenden: „Lieferant“). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass intecprint in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von intecprint gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Bestandteil der Liefer- und Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil eines Vertrages mit intecprint. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn intecprint in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Ware vorbehaltlos annimmt. Ein Schweigen auf entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt nicht als Anerkenntnis.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber intecprint abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

1. Der Vertragsschluss erfolgt durch Bestellung von intecprint und Annahme durch den Lieferanten. Erst mit Annahme der Bestellung durch den Lieferanten kommt ein Kaufvertag zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten gelten als Ablehnung der Bestellung, soweit die abgeänderte Annahme nicht durch intecprint bestätigt wird.

2. Bestellung und Annahme müssen schriftlich erklärt werden. Der Schriftform genügt auch die Übertragung per Telefax oder E-Mail. Etwaige mündliche oder fern-mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch intecprint.

3. Bestellungen von intecprint sind innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen ab Erhalt durch den Lieferanten anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist intecprint zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

4. intecprint kann auch nach Vertragsschluss Änderungen des Vertragsgegenstands verlangen, soweit die Änderungen im Rahmen des Zumutbaren für den Lieferanten liegen. Dabei sind die Auswirkungen auf beide Vertragsschließende, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

5. Sämtliche dem Lieferanten von intecprint überlassene Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – bleiben Eigentum von intecprint. Dritten gegenüber dürfen diese Dokumente ohne vorherige schriftliche Zustimmung von intecprint nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abschluss sämtlicher mit den Dokumenten in Zusammenhang stehender Lieferungen sind diese an intecprint zurückzugeben.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Der Liefertermin wird von intecprint bei Bestellung angegeben oder individuell vereinbart. Die angegebenen oder vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und von dem Lieferanten einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware an dem von intecprint in der Bestellung angegebenen Ort.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, intecprint über jegliche drohende Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt.

3. Werden Liefertermine tatsächlich nicht eingehalten, befindet sich der Lieferant in Lieferverzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Bei Eintritt des Lieferverzugs ist der Lieferant verpflichtet, intecprint schriftlich über den eingetretenen Lieferverzug zu benachrichtigen. Darüber hinaus gelten bei Nichteinhaltung eines Liefertermins die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist intecprint nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

4. Bei vorfristiger Lieferung ist intecprint zur Rücksendung der Ware an den Lieferanten berechtigt. Die Kosten der Rücksendung trägt der Lieferant. Sieht intecprint von der Rücksendung der Ware ab, lagert intecprint die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ein.

5. Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien intecprint für die Dauer ihres Einflusses von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist intecprint – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich der Bedarf von intecprint wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert hat. Zur Erstattung der dem Lieferanten entstandenen Kosten ist intecprint in diesen Fällen nicht verpflichtet.

§ 4 Lieferung, Verpackung, Gefahrübergang

1. Lieferungen sind intecprint durch eine Versandanzeige anzukündigen. Die Versandanzeige muss mindestens Informationen über Art, Menge und Gewicht der Ware enthalten. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche sonstige Korrespondenz müssen die Bestellnummer von intecprint enthalten. Sämtlichen Lieferungen ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung beizufügen, der sämtliche für die Abwicklung der Lieferung notwenigen Daten enthalten muss.

2. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Ware. Ungeachtet dessen müssen die zur Versendung bestimmten Gegenstände sachgemäß verpackt sein. Durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehende Verluste und/oder Beschädigungen der Sendung gehen zu Lasten des Lieferanten.

3. Die Lieferung erfolgt an das Werk von intecprint in Netphen, es sei denn, zwischen intecprint und dem Lieferanten wurde ein anderer Ort der Leistung bestimmt. Die Lieferung muss den gesamten Umfang der Bestellung umfassen. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, intecprint hat Teillieferungen ausdrücklich zugestimmt oder diese sind intecprint zumutbar.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die zuständigen Annahmestellen von intecprint oder mit Übergabe der Ware an die von intecprint Beauftragten über. Vor Übergabe trägt ausschließlich der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware. Mitarbeiter von intecprint handeln bei der Ablieferung der Ware als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

§ 5 Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verstehen sich die Preise des Lieferanten frei jeweiliger Annahmestelle von intecprint inklusive aller Transport-, Neben- und Verpackungskosten. Umsatzsteuer ist hierin nicht enthalten.

2. Fällige Rechnungen sind in EURO auszustellen. Alle Rechnungen müssen intecprint in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale sowie unter Beifügung sämtlicher zugehöriger Unterlagen und Daten nach Lieferung übermittelt werden. Die Rechnungen sind an die jeweils in der Bestellung angegebene Anschrift zu richten. Die Rechnungen dürfen nicht den Lieferungen der Ware beigefügt werden.

3. Die Begleichung der Rechnungen erfolgt nach Wahl von intecprint entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang der Rechnung. Geht die Rechnung vor der Ware ein, beginnen die Zahlungsfristen mit dem Eingang des letzten Teils der Lieferung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

§ 6 Abtretung, Aufrechnung,

Zurückbehaltungsrechte

1. Die Übertragung der gesamten oder teilweisen Durchführung der Bestellung auf Dritte sowie die Abtretung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch intecprint. Dieses Zustimmungserfordernis gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen aus diesem Vertrag. Ist die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ohne Zustimmung wirksam, kann intecprint mit befreiender Wirkung an den Lieferanten als bisherigen Gläubiger leisten.

2. intecprint hält sich die uneingeschränkten gesetzlichen Rechte zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor. Der Lieferant kann gegenüber Ansprüchen von intecprint nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Das von intecprint etwaig im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem Lieferanten zur Verarbeitung übergebene Material bleibt Eigentum von intecprint. Der Lieferant ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Materialien entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei intecprint als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt intecprint Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Materialien bzw. Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt übergebene Material.

3. Eine Verbindung der Materialien mit anderen beweglichen Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von intecprint erfolgen. Der Lieferant haftet intecprint gegenüber für Verlust oder Beschädigung des Eigentums von intecprint.

§ 8 Rügepflicht und Gewährleistungsansprüche

1. Die Annahme der Ware durch intecprint erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Bei offensichtlichen Mängeln der gelieferten Waren genügt intecprint der Rügepflicht durch Anzeige der Mängel bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Waren. Bei versteckten Mängeln der gelieferten Waren genügt intecprint der Rügepflicht durch Anzeige der Mängel bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung der Mängel. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Der Lieferant haftet für die gelieferten Waren uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln. Im Übrigen haftet der Lieferant nach den folgenden Bestimmungen.

3. intecprint ist zur Nachbesserung der gelieferten Waren auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn intecprint an der schnellen Verwendung der Waren auf Grund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere zur Abwendung drohender Schäden, ein besonderes Interesse hat und aus Zeitgründen eine Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der Nachbesserung wird intecprint den Lieferanten hiervon schriftlich, per Telefax oder E-Mail unterrichten.

4. Entstehen intecprint infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Material-kosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. Insbesondere erfolgt die Rücksendung beanstandeter Ware an den Lieferanten auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

5. Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren frei von Rechten Dritter sind und durch die Lieferung oder Verwendung der Waren keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant hat intecprint die Nutzung der Waren einschließlich etwaiger Reparaturen, Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Waren im In- und Ausland zu ermöglichen. Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht intecprint gegen den Lieferanten ohne Rücksicht auf dessen Verschulden ein Recht auf Freistellung von Ansprüchen Dritter zu. Im Übrigen steht intecprint bei

Verschulden des Lieferanten ein Anspruch gegen diesen auf Ersatz der entstandenen Schäden zu.

6. Die Gewährleistungszeit beträgt – außer in Fällen der Arglist – 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung längerer gesetzlicher Fristen bleibt hiervon unberührt. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Liefer-beziehung vorzunehmen.

§ 9 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Ver-letzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

2. Wird intecprint wegen Sachmängeln auf Grund Produkthaftung oder wegen Verletzung von Sicherheitsvorschrif-ten in Anspruch genommen, hat der Lieferant intecprint auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung freizustellen und sämtliche intecprint entstehende Kosten und Aufwendungen zu tragen, soweit die Lieferung der Waren durch den Lieferanten mangelhaft oder für den Schaden kausal war. In Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trifft ihn die Beweislast für das Nichtvorliegen des Verschuldens.

3. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber intecprint können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gel-tend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet intecprint nur für den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen, in denen intecprint nach dem Produkthaftungs-gesetz für Personen oder Sachschäden haftet und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Beendigung des Vertrages und

Geheimhaltung

1. intecprint ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber intecprint gefährdet ist, beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder der Lieferant seine Zahlungen einstellt. intecprint ist auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfah-rens zur Schuldenbereinigung beantragt.

2. Sofern intecprint von vorstehenden Rücktritts- bzw. Kündigungsrechten Gebrauch macht, hat der Lieferant die intecprint dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten. Eine Be-schränkung sonstiger gesetzlicher Ansprüche geht damit nicht einher.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen geschäftlichen oder technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit intecprint bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflich-ten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.

§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen von intecprint ist der Geschäftssitz von intecprint.

2. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen intecprint und dem Liefe-ranten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die für den Geschäftssitz von intecprint zuständigen Gerichte. intecprint ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtstand des Lieferanten zu erheben.

4. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Einkaufsbe-dingungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. intecprint und der Lieferant sind beide verpflichtet, durch die Unwirksamkeit entstehende Lücken durch eine Bestimmung auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung entspricht.

Stand: Mai 2018

Allgemeine Einkaufsbedingungen der intecprint GmbH zum downloaden.