Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der intecprint GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der intecprint GmbH (im Folgenden: „intecprint“) mit deren Kunden (im Folgenden: „Kunde“). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob intecprint die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass intecprint in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von intecprint gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil der Liefer- und Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil eines Vertrags mit intecprint.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber intecprint abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von intecprint sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn intecprint dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen intecprint sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden als vereinbart (Annahme).

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von intecprint bei Annahme der Bestellung angegeben. Die angegebene Lieferfrist versteht sich als ungefährer Lieferzeitraum vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung.

2. Sofern intecprint ausdrücklich vereinbarte verbindliche Lieferfristen in Fällen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die intecprint nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, verschieben sich die Lieferfristen – auch während eines Verzuges – um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien, Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder andere Naturkatastrophen, nationale und betriebliche Streiks sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden.

3. intecprint wird den Kunden über Verzögerungen der Lieferfristen unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist intecprint berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf 5 % des Rechnungswerts der geschuldeten Produkte, mit deren Lieferung sich intecprint in Verzug befindet, beschränkt. Die Rechte des Kunden gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und intecprint’s gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,

Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works-Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist intecprint berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Versendung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist intecprint berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. intecprint kann unter Verrechnung mit weitergehenden Ansprüchen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Rechnungswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung.

2. Bei der Vereinbarung der Versendung (§ 4 Absatz 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transportverpackungen und alle sonstigen Transporthilfsmittel werden von intecprint nicht zurückgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie werden Eigentum des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Paletten.

3. Der Preis für Lieferungen ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung fällig und zu zahlen innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware. intecprint ist stets berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. intecprint behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. intecprint behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat intecprint unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die intecprint gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist intecprint berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. intecprint ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei intecprint als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt intecprint Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von intecprint gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an intecprint ab. intecprint nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben intecprint ermächtigt. intecprint verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen intecprint gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann intecprint verlangen, dass der Kunde intecprint die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von intecprint um mehr als 10 Prozent, wird intecprint auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von intecprint freigeben.

§ 7 Gewährleistungsansprüche des Kunden

1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Grundlage der Mängelhaftung von intecprint ist ausschließlich die über die Beschaffenheit der Ware getroffene vertragliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen sowie Spezifikationen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.

3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist intecprint hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann intecprint zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5. Der Kunde hat intecprint die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den Zugang zur beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken und für Nachbesserungsarbeiten zu ermöglichen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt intecprint, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann intecprint die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

7. Soweit dem Kunden nach dem Gesetz in dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von intecprint Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, zusteht, ist intecprint von einer derartigen Selbstvornahme unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn intecprint berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet intecprint bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungs- oder sonstige Haftungsansprüche für die Kompatibilität der von intecprint gelieferten Waren mit anderen Produkten oder für einen bestimmten Verwendungszweck sind ausgeschlossen.

2. Auf Schadensersatz haftet intecprint – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet intecprint nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von intecprint jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit intecprint ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn intecprint die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 10 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung

1. Erfüllungsort für Lieferungen von intecprint ist bei Lieferung ab Werk Netphen. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden an intecprint ist der Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von intecprint.

2. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen intecprint und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Sofern das anwendbare Recht das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht kennt, gilt dasjenige dem anwendbaren Recht eigene Rechtsinstitut als vereinbart, welches seinen Wirkungen nach dem in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Eigentumsvorbehalt am Nächsten kommt.

3. (Für) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die für den Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von intecprint zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand. intecprint ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

Stand: Mai 2018

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